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Ansonsten gelten die nachstehenden Regelungen des Art. 3a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976, GVBl. I S. 454; 1977 I S. 95, in der Fassung vom 28. Juli 2005, GVBl. I S. 591) Art. 3a (HVwVfG) 6. Elektronische Kommunikation (1) Die ?bermittlung elektronischer Dokumente ist zul?ssig, soweit der Empf?nger hierf?r einen Zugang er?ffnet. Bei Beh?rden erfolgt die Er?ffnung des Zugangs durch Bekanntmachung ?ber die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), ge?ndert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschl?sselinhabers nicht erm?glicht, ist nicht zul?ssig. (3) Ist ein der Beh?rde ?bermitteltes elektronisches Dokument f?r sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der f?r sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverz?glich mit. Macht ein Empf?nger geltend, er k?nne das von der Beh?rde ?bermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftst?ck zu ?bermitteln. 7. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes der Gemeinde Friedewald. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollst?ndig entsprechen sollten, bleiben die ?brigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer G?ltigkeit davon unber?hrt. |