Information der Gemeindeverwaltung
zu Widerspr?chen gegen Grundsteuerbescheide
Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer
Beim Bundesverfassungsgericht liegt seit 1.8.2005 eine Verfassungsbeschwerde vor, wonach das Gericht ?ber die Verfassungsm??igkeit der Grundsteuer entscheiden soll. Das Bundesverfassungsgericht muss aber erst noch ?ber die Zulassung der Beschwerde befinden.
Mit der Beschwerde wird die Besteuerung selbst genutzten Grundeigentums ger?gt.
Aus Sicht der kommunalen Spitzenverb?nde ist es sehr unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen wird.
Einige Interessenverb?nde empfehlen ihren Mandanten und Immobilieneignern, sich gegen die Grundsteuermessbescheide des Finanzamts zu wenden bzw. die Aufhebung des Grundsteuermessbescheids zu beantragen und stellen dazu auch Mustereinspr?che bzw. Musterantr?ge auf ihren Internetseiten zur Verf?gung.
Zum Teil wird auch undifferenziert empfohlen, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einzulegen.
Zunehmend werden nun auch die Gemeinden damit konfrontiert, dass Steuerpflichtige sich mit Blick auf die anh?ngige Verfassungsbeschwerde entweder nur mit Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde wenden oder sowohl beim Finanzamt als auch bei der Gemeinde Einspruch bzw. Widerspruch einlegen bzw. die Aufhebung des Messbescheids beantragen. Die Rechtslage ist sehr kompliziert, weil der Grundsteuer ein mehrstufiges Verfahren zugrunde liegt, bei dem sowohl das Finanzamt (Bewertung) und die Gemeinde (Steuerfestsetzung) beteiligt sind und dabei auch verschiedene Rechtsquellen eine Rolle spielen.
Was ist zu beachten, wenn Sie gegen den Grundsteuer(folge)bescheid bei der Gemeinde Widerspruch erheben?
In diesem Tagen werden allen Grundst?ckseigent?mern die Jahresgrundsteuerbescheide 2006 zugestellt. Sie erhalten eine Rechtsmittelbelehrung, d.h. einen Hinweis darauf, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.
Sofern der Steuerpflichtige Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde einlegt und diesen nicht zur?cknimmt, m?sste die Gemeinde, da sie dem Widerspruch in der Regel nicht abhelfen kann, diesen dem Anh?rungsausschuss beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vorlegen.
Ruhen des Verfahrens?
Das Problem beim Grundsteuerbescheid: Im Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid gibt es nach der Gesetzeslage keine Verfahrensruhe.
Erst der Anh?rungsausschuss k?nnte dann ?ber das ?Ruhen? des Verfahrens entscheiden. Ggf. m?sste die Widerspruchsbeh?rde diesen Widerspruch mit kostenpflichtigem Widerspruchsbescheid als unbegr?ndet zur?ckweisen.
Bitte beachten Sie auch, dass Verfahrenskosten auf Sie zu kommen k?nnen, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann.
Aussetzung der Vollziehung?
Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide kommt grunds?tzlich nicht in Betracht, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm??igkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Das ?ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsf?hrung ist gegen?ber Zweifeln an der Verfassungsm??igkeit eines formell verfassungsgem?? zustande gekommenen Gesetzes h?her zu bewerten.
Ein Widerspruch oder Einspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht
Es ist darauf hinzuweisen, dass Kraft des Gesetzes ein fristgerecht eingereichter Widerspruch gegen den Grundsteuer(?nderungs)bescheid der Gemeinde keine aufschiebende Wirkung hat. Das hei?t, die Steuer muss dennoch p?nktlich bezahlt werden, um ansonsten entstehende S?umniszuschl?ge zu vermeiden.
Der richtige Weg: Einspruch beim Finanzamt
Der eigentlich richtige Weg w?re, gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes vorzugehen, d.h. gegen einen aktuellen Grundsteuermessbescheid oder ?nderungsbescheid Einspruch zu erheben.
Liegt kein aktueller Grundsteuermessbescheid vor, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung des letzten Grundsteuermessbescheides f?r die Zukunft (mit Wirkung ab dem 1.1. eines Jahres) gestellt werden oder ein Antrag auf Durchf?hrung einer Neuveranlagung.
Bei Einspr?chen gegen bestandskr?ftige Grundsteuermessbescheide, die sich lediglich unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde gegen die allgemeine Festsetzung von Grundsteuermessbetr?gen richten und mit Zweifeln an der Verfassungsm??igkeit begr?ndet werden, handelt es sich um Antr?ge auf Durchf?hrung einer Neuveranlagung nach ?17 GrStG oder zur Aufhebung des Steuermessbetrages nach ? 20 GrStG. Die Bearbeitung dieser unzul?ssigen Antr?ge wird von der Finanzverwaltung bis zur Entscheidung des BVerfG ?ber die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur?ckgestellt.
gez. Gr?ll, B?rgermeister