Hinweis zur Stra?enreinigungspflicht und Winterdienst
Allgemeines
Die ?bertragung der Reinigungspflicht auf die Eigent?mer und Besitzer von Grundst?cken durch gemeindliche Satzung ist nichts Neues; diese Pflicht besteht bereits seit Jahrzehnten.
Die letzte ?nderung der Stra?enreinigungssatzung der Gemeinde Friedewald erfolgte im Jahre 1975.
Die ?bertragung der Verpflichtung ist in den allermeisten hessischen Gemein-den ?blich. Durch laufende und sich fortentwickelnde Rechtssprechung ist eine ?berarbeitung jedoch unbedingt notwendig geworden. Von einem heu-tigen Satzungswerk werden klarere und eindeutigere Formulierungen ver-langt. Es ist davon auszugehen, dass die Satzung aus 1975 einer verwaltungs-gerichtlichen Normenkontrolle nicht mehr standgehalten h?tte. Insbesondere die Gleichbehandlung bei der Schneer?umpflicht zwischen Grundst?cken an Stra?en mit einseitigem Gehweg musste hergestellt werden.
Die ?berabreitung der Satzung dient daher der in erster Linie der Rechtssicherheit und dem Gleichbehandlungsprinzip.
Bei der neuen Satzung handelt sich um die Mustersatzung des Hessischen St?dte- und Gemeindebundes, die eine stetige Anpassung an die g?ngige Rechtssprechung erfahren hat.
Schneer?umung bei Stra?en mit einseitigem Gehweg:
Hier sind nun sowohl Eigent?mer oder Besitzer der auf der Gehwegseite be-findlichen Grundst?cke als auch die Eigent?mer oder Besitzer der auf der ge-gen?berliegenden Stra?enseite befindlichen Grundst?cke zur Schneer?umung des Gehweges verpflichtet.
In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigent?mer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundst?cke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigent?mer oder Besitzer der auf der gegen?berliegenden Seite befindlichen Grundst?cke verpflichtet.
Schneer?umung bei Stra?en ohne Gehweg:
Ist g?nzlich kein Gehweg vorhanden, besteht eine Schneer?umpflicht nur bei sog. ?Fu?g?ngerzonen? oder ?verkehrsberuhigten Bereichen?. Das Zusammentreffen eines fehlenden Gehweges und der Anordnung eines der beiden o.g. Verkehrsschilder ist zurzeit im Gemeindegebiet nicht vorhanden.
Oft gestellt Fragen ? eine Auswahl und die Antworten
Das Laub der B?ume des Nachbarn weht auf meinen Gehweg. Wer ist reinigungspflichtig?
Reinigungspflichtig ist der Eigent?mer des Grundst?cks, vor dem das Laub liegt, nicht der ?Eigent?mer? des Baumes.
Wer ist f?r die Beseitigung der Hinterlassenschaften fremder Hunde verantwortlich?
Verantwortlich ist der Verursacher, also der Hundehalter. Ist dieser nicht be-kannt oder zu ermitteln, tritt die Reinigungspflicht des anliegenden Grund-st?ckseigent?mers an dessen Stelle.
Ich kann tags?ber meiner Verpflichtung zum Winterdienst nicht nachkommen. Wer haftet, wenn jemand dadurch zu Schaden kommt?
Haftungsrechtliche Fragen richten sich stets nach der Konstellation des Einzel-falls und k?nnen pauschal nicht beantwortet werden. In der Regel liegt die Haftung beim Reinigungspflichtigen. Er hat notfalls daf?r zu sorgen, dass ein Beauftragter f?r ihn die Pflicht ?bernimmt. Als Hauseigent?mer/in sollte man mit seiner Haftpflichtversicherung kl?ren, ob etwaige Sch?den dort abgedeckt sind.
Ich habe die Reinigungspflicht und den Winterdienst vertraglich auf meinen Mieter ?bertragen. Wer ist verantwortlich, wenn der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt?
Die Gemeinde Friedewald hat die Pflichten auf die Eigent?mer/innen der an den ?ffentlichen Stra?enraum grenzenden Grundst?cke ?bertragen. Diese bleiben (?ffentlich-rechtlich) grunds?tzlich auch dann verantwortlich, wenn sich der eigentlich Verpflichtete eines Dritten bedient. Es empfiehlt sich daher, die Ausf?hrung der Pflichten zu ?berwachen; dies kann im Einzelfall auch wichtig f?r die (privatrechtliche) Haftung im Schadenfall sein.
Mein Nachbar lagert Laub und Rasenschnitt auf dem an mein Grundst?ck grenzenden Gr?nstreifen ab; der Wind weht Teile davon oft vor mein Grund-st?ck. Bin ich zur Beseitigung verpflichtet?
Nein; hier liegt ein Versto? gegen abfallrechtliche Bestimmungen vor und es gilt das Verursacherprinzip. Gartenabf?lle k?nnen, wenn sie nicht auf dem eigenen Grundst?ck kompostiert werden k?nnen, beim gemeindlichen Bau-hof angeliefert werden.
Solche Abf?lle k?nnen auch in den daf?r vorgesehenen Abfallbeh?ltern bzw. bei der Deponie in in Mecklar-Meckbach entsorgt werden.
Bei heftigem Schneefall stellt sich mir die Frage, wohin mit dem ganzen Schnee von meinem Gehweg?
Es ist nicht m?glich jeden denkbaren Sachverhalt eindeutig in einer Satzung zu regeln. Auf die Frage nach der Ablagerung von Schnee ist zu bemerken, dass dies keine, durch die neue Satzung auftretende Problematik ist (vergl. ? 10 Abs. 4 und 5 der ?alten? Satzung). Auch hier wird die Regelung beibehal-ten,?.soweit die Anlagerungen des zu beseitigenden Schnees au?erhalb von Verkehrsfl?chen nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrs-fl?chen abgelagert werden, jedoch nur so, dass der Verkehr so wenig wie m?glich beeintr?chtigt wird.
Ich habe mit meinen Nachbarn eine von der Satzung abweichende Regelung getroffen. Ist das zul?ssig?Solange diese Art der Arbeitsteilung funktioniert ist dagegen nichts einzuwen-den. Im Schadenfall gilt jedoch, dass der jeweilige Eigent?mer bzw. Besitzer des Grundst?cks verantwortlich ist.
F?r weitere Ausk?nfte steht Ihnen die Gemeindeverwaltung unter der Telefon-nummer 06674 ? 92100 gern zur Verf?gung.
Ihre Gemeindeverwaltung Friedewald